Neues Gesetz soll neue Perspektiven und Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose bringen

20.07.2018

Das Bundeskabinett hat am 18. Juli 2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) beschlossen.

Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen werden:

Um besonders lange Arbeitslosigkeit zu verhindern, werden der bestehende §16e SGB II mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Die Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, wird damit wie folgt unterstützt:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
  • Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
  • Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching").
  • Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

Für sogenannte sehr arbeitsmarktferne Menschen wird mit einem neuen § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Es richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren. Damit sie eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es folgende Förderung:

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
  • Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.
  • Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut ("Coaching"), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.

Mehr Informationen gibt es mein Bundesministerium für Arbeit und Soziales  unter www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/teilhabechancengesetz.html

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