Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
05.01.2018Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die Agenturen für Arbeit in der Region Stuttgart überprüfen als zuständige Institution jährlich, ob die Betriebe im jeweiligen Agenturbezirk der sogenannten Beschäftigungspflicht nachkommen. Die Daten für das vorangegange Kalenderjahr müssen Arbeitgeber jedes Jahr aufs Neue bis zum 31. März übermittelt werden.
Unter www.IW-Elan.de kann kostenlos ein Bearbeitungsprogramm für die Meldepflicht heruntergeladen werden.
Betriebe die der gesetzlichen Vorgabe der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen. Die Gelder werden hauptsächlich für Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz eingesetzt.
Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen
Die Waiblinger Agentur für Arbeit hat außerdem bis zur Meldefrist am 31. März 2018 unter 07161-9110 333 einen Telefonanschluss eingerichtet, unter dem von Montag bis Freitag zwischen 9:30 und 11: 30 Uhr Fragen beantwortet und Unterstützung geboten wird.
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