Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes treten zum 01.01.2018 in Kraft

13.12.2017

Das "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts" wurde am 30. Mai 2017 verkündet. Seitdem haben Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen mehr, nämlich insgesamt zwölf Wochen, Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche wurde für die Zeit von vier Monaten festgelegt. Zum 1. Januar 2018 werden weitere wesentliche Neuregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) rechtsgültig:

  • Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
  • Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
  • Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.
  • Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG: Damit wird neben dem bisherigen Ziel des Gesundheitschutzes für die Schwangere, aufgenommen, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten nutzen muss, der Schwangeren die Weiterbeschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der des Kindes zu ermöglichen. Konkret bedeutet das, dass die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durch eine vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin ergänzt wird. Bis Ende 2018 müssen Arbeitgeber alle Arbeitsplätze daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können.
  • Arbeitgeber sind aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Stattdessen müssen sie bei festgestellten "unverantwortbaren Gefahren" am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen mit Schutzmaßnahmen umgestalten. Empfehlungen dafür, was "unverantwortbare Gefahren" sind, soll ein Ausschuss für Mutterschutz erarbeiten.
  • Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt.

Weitere Informationen online auf der Seite des Bundesfamilienministeriums -> Mutterschutzgesetz

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